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lernförderung

Bildung und Teilhabe

Seit 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Bedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt. Hierzu zählt auch eine Lernförderung, die die bereits vorhandenen schulischen Angebote ergänzt (außerschulische Lernförderung).

 

Anspruch auf diese Leistungen haben Personen, die jünger als 25 Jahre sind sowie Kinder, deren Eltern

  • Arbeitslosengeld II (SGB II)
  • Sozialgeld (SGB II)
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Kinderzuschlag (BKGG)
  • Wohngeld (WoGG) oder
  • Leistungen nach § 2 AsylbLG

 beziehen.

 

Wer kann Lernförderung bekommen?

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre alt sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

 

Schüler müssen erst einmal die von Schulen und schulnahen Trägern angebotenen Fördermaßnahmen ausschöpfen. Nur, wenn das Erreichen des Klassenziels (Versetzung, Schulabschluss oder ausreichendes Leistungsniveau in einem oder mehreren Fächern) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht.

 

Für das Erreichen eines besseren Notenschnitts oder einer besseren Schullaufbahnempfehlung kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden.

 

Wer kann Lernförderung anbieten?

Lernförderung können folgende Personen / Organisationen anbieten:

  • Juristische Personen öffentlichen Rechts
  • Als gemeinnützig anerkannte Träger oder Träger der Jugendhilfe
  • Privatpersonen (Lehrer, Schüler, andere Privatpersonen mit entsprechender Qualifikation)
  • Gewerblicher Leistungsanbieter

Wie wird die Leistung erbracht?                                                                                        

Die Leistungen für Lernförderung müssen Sie für jedes Kind gesondert beim Sozialamt beantragen. Bitte nutzen Sie hierzu den Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Lernförderung nach dem SGB II/XII“. Diesen erhalten Sie im Sozialamt oder direkt als Download auf dieser Seite. Mit der Antragstellung erhalten Sie einen Vordruck, in dem Sie sich von der Schule die Notwendigkeit der Lernförderung bestätigen lassen.

Diese Bestätigung erfordert neben den Angaben zu dem Fach, in dem der Bedarf besteht, auch Angaben über den Zeitraum, in dem die Defizite aller Voraussicht nach mittels gezielter Lernförderung beseitigt werden können. Zusätzlich ist eine Einschätzung erforderlich, dass das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist und die Gefährdung durch die vom Fachlehrer empfohlene Lernförderung voraussichtlich behoben werden kann.

Die Wahl eines geeigneten Leistungsanbieters ist mit dem Klassenlehrer oder Fachlehrer abzustimmen. Der Leistungsanbieter ergänzt die erforderlichen Angaben im Antrag. Abschließend ist die ausreichende Qualifizierung des  genannten Leistungsanbieters vom Klassen- oder Fachlehrer zu bestätigen.

Der Bewilligungsbescheid gilt gleichzeitig als Gutschein zur Inanspruchnahme der gewährten Leistung im Bewilligungszeitraum und muss dem Leistungserbringer vorgelegt werden. Das Sozialamt übernimmt dann die weitere Abrechnung der Kosten für den Förderunterricht, die grundsätzlich mit dem Leistungserbringer erfolgt.

Die zuständigen Mitarbeiter/innen im Sozialamt stehen Ihnen gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch für die Beantwortung weiterer Fragen zur Verfügung.



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